Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen helfen Ihnen im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei der:
Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
- bei Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- bei Einkünften aus Unterhaltszahlungen
- bei Miet-, Kapital-, Spekulations- und sonstigen Einkünften, wenn die Einnahmen hieraus 13.000.- € bei Alleinstehenden und 26.000.- € bei Verheirateten nicht übersteigen und wenn keine Gewinn- oder umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
darüber hinaus auch bei
- Anträgen in Kindergeldsachen
- Anträgen auf Eigenheimzulage und Investitionszulage für selbstgenutztes und vermietetes Wohneigentum
- Ihrem Antrag auf Eintragung eines Freibetrages auf Ihrer Lohnsteuerkarte
- Anträgen auf Steuerfreistellung von Kapitalerträgen bzw. Steueranrechnung
- Anträgen auf Wohnungsbauprämie
- der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersversorgung („Riester-Rente“)
- der Erstellung Ihrer Lohnsteuerantragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) bzw. Einkommensteuererklärung
- der Erstellung bzw. Hilfe bei Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- der Erstellung bzw. Hilfe bei Antrag auf Kindergeld
- der Erstellung bzw. Hilfe bei Antrag auf Eigenheimzulage
- der Prüfung Ihrer Steuerbescheide / Kirchensteuerbescheide
durch Führung von außergerichtlichen Rechtsbefehlsverfahren mit dem Finanzamt
- Einsprüche
- Beschwerdeanträge
durch Stellung von Anträgen auf
- schlichte Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit
- Wiedereinsetzung in vorigen Stand gemäß § 175 AO
- Anpassung der Einkommensteuervorauszahlung
- Aussetzung der Vollziehung
- Fristverlängerung
- Stundung
und durch laufende Beratung bei Lohn- und Einkommensteuerfragen
- Prüfung der richtigen Lohnsteuerklasse
- Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer
- Beratung bei Zinsabschlagsteuer
- Erstellen des Lohnsteuerermäßigungsantrages
- steuerliche Behandlung von Vorruhestandsregelungen
- steuerliche Behandlung von betrieblichen Abfindungen an Arbeitnehmer
- steuerliche Beratung zur Förderung der zusätzlichen Altersversorgung („Riester-Rente“)
- Ermittlung Ihrer Nettobelastung bei Finanzierung von Immobilien
- Berechnung des Steuervorteils bei Erwerb von Immobilien als Kapitalanlage und Immobilienfondsanteilen
- Ganzjährige telefonische Lohn- und Einkommensteuerberatung im Rahmen der Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG
- Schriftliche Lohn- und Einkommensteuerinfos gem. § 4 Nr. 11 StBerG