Unsere Leistungen – Ihr Vorteil

Der Lohnsteuerhilfeverein ALLO – Allgemeine Lohnsteuerhilfe e.V.  berät und unterstützt seine Mitglieder im Rahmen einer Mitgliedschaft

Bayernweit – ganzjährig – ohne zusätzliche Kosten

Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen helfen Ihnen im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei der Erstellung von Einkommenssteuererklärungen.

 

Die Änderungen im Steuerrecht ab 2024 im Überblick:

Familien
Der Kinderfreibetrag (von 6024 Euro auf 6384 Euro) ist erhöht worden. Zusammen mit derm Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (bleibt bei 2928) können Elter dann 9.312 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld bleibt bei 250 Euro im Monat pro Kind. Außerdem können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro geltend machen, der sich für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht.

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 696 Euro auf 11.604 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen über den Grungfreibetrag im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 23.208 Euro.

Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden um 6,3% angehoben. Dadurch wird die sogenannte „kalte Progression“ etwas ausgeglichen. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Pauschbeträge für Behinderte
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung wurden 2023 verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten eingeführt.

Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde um (sage und schreibe) 30 Euro auf 1.230 Euro erhöht. Er kommt allen zugute, die weniger als diesen Pauschbetrag absetzen können.

Homeoffice-Pauschale
In Folge der durch Corona ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. für 120 Tag (600 Euro im Jahr), geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro angerechnet.

Pendlerpauschale
Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen.

Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 27.566 Euro / 55.132 € sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können nun 100 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Pflege-Pauschbetrag
Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4 oder 5, beträgt der Pflege-Pauschbetrag unverändert 1.800 Euro.

Verdopplung Freibeträge für Körperbehinderungen
Die Freibeträge wurden ab dem VZ 2021 verdoppelt. Das Merkmal der körperlichen Einbuße entfällt.

Unterhalt
Für das Jahr 2024 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 696 Euro auf maximal 11.604 Euro.

Verbesserung im Bereich des Ehrenamts
Die Übungsleiterpauschale wurde 2022 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben und bleibt für 2024 gleich. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein vereinfachter Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich.

Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V, muss von beiden Ehegatten/Lebenspartnern beantragt werden. Seit 2018 ist auch eine Rückkehr zur Kombination IV/IV auf alleinigen Antrag eines Ehepartners/Lebenspartners möglich.