Unsere Leistungen – Ihr Vorteil

Der Lohnsteuerhilfeverein ALLO – Allgemeine Lohnsteuerhilfe e.V.  berät und unterstützt seine Mitglieder im Rahmen einer Mitgliedschaft

Bayernweit – ganzjährig – ohne zusätzliche Kosten

Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen helfen Ihnen im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei der Erstellung von Einkommenssteuererklärungen.

 

Die Änderungen im Steuerrecht ab 2025 im Überblick:

Familien
Der Kinderfreibetrag (von 6384 Euro auf 6672 Euro) ist erhöht worden. Zusammen mit derm Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (bleibt bei 2928) können Eltern dann 9.600 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld erhöht sich um 5 Euro auf 255 Euro im Monat pro Kind. Außerdem können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro geltend machen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro weiterem Kind..

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen über den Grungfreibetrag im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro.

Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden um 6,2% angehoben. Dadurch wird die sogenannte „kalte Progression“ etwas ausgeglichen. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Pauschbeträge für Behinderte
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung wurden 2023 verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten eingeführt.

Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer bleibt bei 1.230 Euro. Er kommt allen zugute, die weniger als diesen Pauschbetrag absetzen können.

Homeoffice-Pauschale
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag. Dabei war sie auf 600 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 120 Tagen. Ab dem Jahr 2023 beträgt die neue Tagespauschale 6 Euro pro Tag. Dabei ist sie auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 210 Tagen.

Pendlerpauschale
Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen.

Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskassen sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt bei 29.344 Euro bzw. 58.688 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird auf 333 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
– für ein Frühstück 2,30 Euro
– für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro.
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 282 Euro im Monat.

Pflege-Pauschbetrag
Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4 oder 5, beträgt der Pflege-Pauschbetrag unverändert 1.800 Euro.

Verdopplung Freibeträge für Körperbehinderungen
Die Freibeträge wurden ab dem VZ 2021 verdoppelt. Das Merkmal der körperlichen Einbuße entfällt.

Unterhalt
Für das Jahr 2024 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 696 Euro auf maximal 11.604 Euro.

Verbesserung im Bereich des Ehrenamts
Die Übungsleiterpauschale wurde 2022 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben und bleibt für 2025 gleich. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein vereinfachter Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich.

Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V, muss von beiden Ehegatten/Lebenspartnern beantragt werden. Seit 2018 ist auch eine Rückkehr zur Kombination IV/IV auf alleinigen Antrag eines Ehepartners/Lebenspartners möglich.

Verbesserter Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
Der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten wird von 4.000 Euro je Kind auf 4.800 Euro je Kind erhöht. Künftig können 80 Prozent der Aufwendungen für Kinderbetreuung, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steuerlich berücksichtigt werden. Nicht abziehbar bleiben Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag auf 12.096 Euro. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
Achtung: Aufgrund einer weiteren Neuregelung wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen künftig nur noch bei Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt.

Bisherige 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen nun gesetzlich geregelt
Von gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten von bis zu 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragsrückerstattung und mindern nicht den Sonderausgabenabzug.