Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11, 13 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Der Umfang der Beratungsbefugnis wir in § 4 Nr. 11 StBerG (Stand: 16.12.2004) geregelt.
„Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12 oder 26 des EStG in voller Höhe steuerfrei, und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 26.000 € , nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben, sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. Deshalb sind Lohnsteuerhilfevereine
1. uneingeschränkt beratungsbefugt
Wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG; regelmäßige Renten oder § 22 Nr. 5 EStG, Leistungen nach dem Alterseinkünftegesetz) und aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) vorliegen.
Mindestens eine dieser Einkunftsarten muss zwingend vorliegen, um überhaupt eine Beratungsbefugnis zu begründen, wobei arbeitslos gewordene Mitglieder weiterhin beraten werden dürfen.
2. eingeschränkt beratungsbefugt
sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn zusätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) und/oder, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und/oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) vorliegen.
Die Einschränkung besteht darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn sie aus diesen genannten Einkunftsarten im Jahr insgesamt nicht mehr Einnahmen erzielen als 13.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung nicht mehr als 26.000 €. Übersteigen die Einnahmen diese Grenze im Jahr auch nur um einen Euro, liegt für den gesamten Fall keine Beratungsbefugnis vor.
Eingeschränkt beratungsbefugt sind Lohnsteuerhilfevereine außerdem, soweit Mitglieder im Rahmen einer selbstständigen Arbeit
a) Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich), im Rahmen einer selbstständigen Arbeit oder
b) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, usw., die nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.400 EUR steuerfrei sind, beziehen.
Die Einschränkung besteht hier darin, dass Steuerpflichtige nur dann beraten werden dürfen, wenn die Aufwandsentschädigung bzw. die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei sind.
3. nicht beratungsbefugt
sind Lohnsteuerhilfevereine, wenn Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) mit Ausnahme der unter 2. aufgelisteten Einkünfte vorliegen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze, welcher Art auch immer ausgeführt werden.
Darüber hinaus sind Lohnsteuerhilfevereine bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldsachen) im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind („Riester-Rente“, Wohnungsbauprämienantragstellung), bei der Eigenheimzulage und bei der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 zur Hilfeleistung befugt.