Unsere Leistungen – Ihr Vorteil

Der Lohnsteuerhilfeverein ALLO – Allgemeine Lohnsteuerhilfe e.V.  berät und unterstützt seine Mitglieder im Rahmen einer Mitgliedschaft

Bayernweit – ganzjährig – ohne zusätzliche Kosten

Unsere Mitarbeiter in den Beratungsstellen helfen Ihnen im Rahmen der Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine bei der Erstellung von Einkommenssteuererklärungen.

 

Die Änderungen im Steuerrecht ab 2026 im Überblick:

Familien
Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse
passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus. Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und
liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen.
Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich
ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 252 Euro auf 12.348 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen über den Grungfreibetrag im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro.

Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden um 6,2% angehoben. Dadurch wird die sogenannte „kalte Progression“ etwas ausgeglichen. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.

Pauschbeträge für Behinderte
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung wurden 2023 verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten eingeführt.

Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer bleibt bei 1.230 Euro. Er kommt allen zugute, die weniger als diesen Pauschbetrag absetzen können.

Homeoffice-Pauschale
In den Jahren 2020, 2021 und 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag. Dabei war sie auf 600 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 120 Tagen. Ab dem Jahr 2023 beträgt die neue Tagespauschale 6 Euro pro Tag. Dabei ist sie auf 1.260 Euro im Jahr begrenzt, das entspricht 210 Tagen.

Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie
Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent.

Altersvorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des
zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt
2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:
– für ein Frühstück 2,37 Euro
– für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.
Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

Pflege-Pauschbetrag
Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4 oder 5, beträgt der Pflege-Pauschbetrag unverändert 1.800 Euro.

Verdopplung Freibeträge für Körperbehinderungen
Die Freibeträge wurden ab dem VZ 2021 verdoppelt. Das Merkmal der körperlichen Einbuße entfällt.

Entfristung der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungspauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz
2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt
14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf Antrag gewährt.

Verbesserung im Bereich des Ehrenamts
Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf
960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die
Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten.
Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen
Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Beiträge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

Steuerklassenwechsel von Steuerklassenkombination III/V in IV/IV
Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden grundsätzlich beide in Steuerklasse IV eingestuft. Ein Steuerklassenwechsel zur Steuerklassenkombination III/V, muss von beiden Ehegatten/Lebenspartnern beantragt werden. Seit 2018 ist auch eine Rückkehr zur Kombination IV/IV auf alleinigen Antrag eines Ehepartners/Lebenspartners möglich.

Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags
Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders
förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei
Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal
1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Erhöhung der Minijobgrenze
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze
für Minijobber auf 603 EUR pro Monat

Einführung der Aktivrente
Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu
2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene
Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei
handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine
fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben
an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.