Mitgliedschaft

Grundlage des Vereins – §13 StBerG (Steuerberatungsgesetz)

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder. Als Hilfeleistung gilt auch die Hilfeleistung in Einkommensteuersachen nach §4 Nr. 11 StBerG.

Zweck des Lohnsteuerhilfevereins ist es, Arbeitnehmern in Ihren steuerlichen Angelegenheiten zu helfen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Diese Zulässigkeit ist in §4 Nr. 11 StBerG, der sogenannten Beratungsbefugnis, festgelegt.

Beginn der Mitgliedschaft
Vor einer Aufnahme in den Verein ist vom Beratungsstellenleiter zu prüfen, ob die entstehende Mitgliedschaft sinnvoll, notwendig oder gesetzlich möglich ist.
Grundlage des Beratungs- und Hilfsanspruchs einer Person gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Mitarbeiter ist eine gültige Mitgliedschaft.
Diese wird durch Unterschrift auf einem Mitgliedsausweis erklärt und durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen bei der Veranlagungsform Zusammenveranlagung beide Ehepartner Mitglieder im Lohnsteuerhilfeverein ALLO werden.

Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Zu Beginn der Mitgliedschaft wird einmalig eine Aufnahmegebühr fällig. Der Jahresbeitrag enthält bereits die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültige Mehrwertsteuer. Darüber hinaus dürfen ganzjährig keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten berechnet werden.

Er wird bei Eintritt oder immer zu Beginn des Mitgliedsjahres fällig. Dies gilt solange, bis das Mitglied ordnungsgemäß den Austritt aus dem Verein erklärt.

Beitragsbemessung
Es gibt einen festen Jahresbeitrag. Die Beitragshöhe kann nach sozialen Gesichtspunkten ermäßigt werden. Dies hat stufenweise innerhalb einer behördlich genehmigten Beitragsstaffel zu erfolgen. Andere als die in der Beitragsstaffel genannten Beiträge sind nicht zulässig. Als Bemessungsgrundlage für die Einstufung wird das Gesamtbrutto-Jahreseinkommen zzgl. Zulagen herangezogen.

Bei der Beitragsbemessung können sich soziale Aspekte wie Einkommmensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Arbeitslosigkeit, Behinderung oder sonstige soziale Notlagen beitragsermäßigend auswirken. Da bei Ehepaaren zwei Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann der zweite Beitrag bei Zusammenveranlagung im Hinblick auf den zu entrichtenden ersten Beitrag des Ehepartners ermäßigt werden.

Bemessungsgrundlage
Beitragshöhe
Bemerkung
über 200.000 € 329 € Normaler Beitrag
bis 200.000 € 295 € ermäßigter Beitrag
bis 150.000 € 260 € ermäßigter Beitrag
bis 120.000 € 225 € ermäßigter Beitrag
bis 90.000 € 195 € ermäßigter Beitrag
bis 70.000 € 169 € ermäßigter Beitrag
bis 50.000 € 139 € ermäßigter Beitrag
bis 40.000 € 109 € ermäßigter Beitrag
bis 25.000 € 95 € ermäßigter Beitrag
bis 20.000 € 72 € ermäßigter Beitrag
bis 12.500 € 54 € ermäßigter Beitrag
bis 8.500 € 43 € ermäßigter Beitrag

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10,- €

Gegen die Einstufung des Mitgliedsbeitrages durch den Beratungsstellenleiter kann vom Mitglied Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich, begründet und zu Händen des Vorstandes erfolgen. Sitz des Vorstandes ist die Geschäftsstelle. Dieser entscheidet dann entgültig über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Beitragspflicht
Die Pflicht zur Beitragszahlung ergibt sich aus der Begründung der Mitgliedschaft und dem einem Lohnsteuerhilfeverein zugrundliegenden, behördlich überwachtem Vereinsgedanken. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn das Mitglied die Dienstleistungen des Vereins in einem Mitgliedsjahr nicht in Anspruch nimmt.

Kündigung
Das Ende der Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein wird durch eine Kündigung erklärt. Die Kündigung muss schriftlich und bis zum 30.11. eines Mitgliedsjahres erfolgen. Das Ende der Mitgliedschaft ist dann der 31.12. des Mitgliedsjahres. Die Kündigung kann formlos und unbegründet sein.

Ende der Mitgliedschaft
Mit dem Wirksamwerden der Kündigung enden für den Verein und das Mitglied die vereinbarten und in der Satzung festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten. Die Beratungsbefugnis für Steuerangelegenheit erlischt. Dies gilt auch für in der Mitgliedschaft begonnene aber zeitlich über das Ende der Mitgliedschaft hinausgehende Bearbeitungsvorgänge.